Norbert Hartmann, Rechtsanwalt

Verkehrsrecht

(A) Verkehrszivilrecht

Lesen Sie Informationen zum Thema Verkehrsunfall und Schadenersatz:

Verhalten bei Verkehrsunfällen

Verkehrsunfälle sind für fast jeden von uns Ausnahmesituationen. Die Folge ist häufig unüberlegtes Verhalten, so dass wichtige Details außer acht gelassen werden.

Schadensersatzansprüche

Sie haben als Unfallgeschädigter die Wahl, ob Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen, es unrepariert weiter nutzen, oder veräußern, beziehungsweise in Zahlung geben. Reparieren Sie das Fahrzeug nicht, erhalten Sie Schadenersatz durch Vorlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Schmerzensgeld

Erleiden sie infolge eines Verkehrsunfalls durch Verursachung eines anderen körperliche Schäden, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld).

(B) Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsstrafrecht

Informationen von Punktesystem bis Führerscheinentzug:

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Mit Ausnahme von Parkverstößen ist die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten täterbezogen, das heißt, es ist grundsätzlich derjenige zu belangen, der bei der Begehung des Verstoßes am Steuer gesessen hat.

Punktesystem

Jede Ordnungswidrigkeit, die nicht lediglich mit einer gebührenpflichtigen Verwahrung geahndet wird, ist im Punktesystem des Verkehrszentralregisters erfasst. Wer die Grenze von 18 Punkten erreicht, dem wird der Führerschein entzogen.

Fahrverbot und Führerscheinentzug

Fahrverbote bis zu einer Dauer von drei Monaten werden im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt - zum Beispiel bei erheblichen oder wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen und bei Fahrten unter Alkoholeinfluss ab fünf Promille, ohne dass Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Downloads und Links

Bußgeldkatalog
Fragebogen für Anspruchsteller
Gebührenleitfaden
Vollmacht

DAS AKTUELLE URTEIL

Mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt aber Bußgeldverfahren eingestellt

Der Betroffene fuhr mit 77 km/ h (nach Toleranzabzug) innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und wurde von einem Geschwindigkeitsmessgerät Typ Traffistar geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid setzte er sich mit einem Einspruch zur Wehr. Mit seinem Antrag, über die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ein Sachverständigengutachten einzuholen, blieb der Betroffene in zwei Gerichtsinstanzen erfolglos.
Daraufhin legte der Betroffene beim zuständigen Landesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, mit der Begründung, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten.
Er argumentierte, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät die Positionsdaten aus der Geschwindigkeitsmessung nicht speichert, so dass eine nachträgliche Überprüfung dieser Daten nicht mehr möglich ist.
Ohne Einsichtnahme in die Rohmessdaten der Messung, könne jedoch die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch einen Sachverständigen nachträglich nicht mehr überprüft werden.
Der saarländische Verfassungsgerichtshof gab ihm recht und hob die vorinstanzlichen Urteile auf.
Nach dieser Entscheidung (Urteil vom 5.7.2019 -Lv 7/17) kann eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät, das die Rohmessdaten nicht abspeichert, nicht zu einer Verurteilung des Betroffenen führen, da es dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich mit den tatsächlichen Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs auseinanderzusetzen. Das Argument, der Geschwindigkeitsverstoß habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich stattgefunden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Verteidigung eines von einem staatlichen Verfahren Betroffenen könne nicht allein mit dem Argument abgeschnitten werden, sie werde den gegen ihn erhobenen Vorwurf ohnehin nicht entkräften können.