Lesen Sie Informationen zum Thema Verkehrsunfall und Schadenersatz:
Verkehrsunfälle sind für fast jeden von uns Ausnahmesituationen. Die Folge ist häufig unüberlegtes Verhalten, so dass wichtige Details außer acht gelassen werden.
Es ist wenig hilfreich, Ihnen für den Ernstfall einen Katalog an guten Tipps bereitzuhalten, die Sie in der Aufregung dann sowieso wieder vergessen.
Merken Sie sich daher für den Ernstfall folgendes:
Sie benötigen zur Verfolgung ihrer Ansprüche unbedingt das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs. Schreiben Sie sich daher als erstes das Kennzeichen des Fahrzeugs auf, bevor sie irgend etwas anderes tun.
Zur Erläuterung:
Erleiden Sie bei einem Verkehrsunfall einen Schaden, bestehen Ansprüche sowohl gegen den Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs und den Fahrzeughalter, als auch gegen die zuständige Haftpflichtversicherung.
Es liegt auf der Hand, dass sie am sichersten Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durchsetzen können, da diese im Regelfall uneingeschränkt zahlungsfähig ist.
Nach dem Pflichtversicherungsgesetz haben Sie als geschädigter Unfallbeteiligter einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, sofern der Unfallgegner den Unfall verursacht hat.
Einmal angenommen, der Fahrer des anderen Fahrzeugs zeigt Ihnen seinen Personalausweis, versäumt es aber, Sie darauf hinzuweisen, dass er nicht der Fahrzeughalter ist, so haben sie zwar die persönlichen Daten einer für den Schaden haftenden Person, es ist aber ungewiss ob sie mit dieser Information ihre Ansprüche durchsetzen können.
Haben Sie hingegen das Kennzeichen des Fahrzeugs, können Sie im Zweifel über die Zulassungsstelle Halter und Versicherer des Fahrzeugs in Erfahrung bringen.
Haben Sie sich das Kennzeichen des Unfallgegners notiert, sollten Sie - einmal abgesehen von der Versorgung von Verletzten und der Absicherung der Unfallstelle - nach Möglichkeit Unfallzeugen ausmachen und sich ihre Namen und Adressen notieren.
Es empfiehlt sich in der Regel, die Polizei zu verständigen, um eine umfassende Unfallaufnahmen zu gewährleisten. Erforderlich, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, ist dies allerdings nicht (es sei denn, sie fahren gerade ein Mietfahrzeug. In diesem Falle sehen die Mietverträge regelmäßig vor, dass sie bei Verkehrsunfällen zur Verständigung der Polizei verpflichtet sind.)
Wichtig ist es, unabhängig von der Polizei Beweise zu sichern, da häufig beim Eintreffen der Polizei Unfallzeugen bereits die Unfallstelle wieder verlassen haben.
Die Aufnahme von Namen und Adressen des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs sollte zwar erfolgen, ist aber nicht unbedingt zur Verfolgung der Ansprüche erforderlich. In jedem Falle sollten Sie sich die Zulassung für das Fahrzeug zeigen lassen und den dort eingetragenen Halter notieren. Sofern verfügbar, notieren Sie sich auch die zuständige Haftpflichtversicherung und deren Versicherungsnummer. Im Streitfalle kann auch ein Foto der Fahrzeuge in der Unfall-Endstellung hilfreich sein.
Sie haben als Unfallgeschädigter die Wahl, ob Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen, es unrepariert weiter nutzen, oder veräußern, beziehungsweise in Zahlung geben. Reparieren Sie das Fahrzeug nicht, erhalten Sie Schadenersatz durch Vorlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten oder die Kosten der Neubeschaffung erhalten Sie nur gegen Nachweis der Zahlung einer Reparaturkostenrechnung oder Anschaffungsrechnung für ein Ersatzfahrzeug ersetzt.
Mietwagenkosten werden Ihnen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur dann vollständig ersetzt, wenn die Haftung in vollem Umfang anerkannt worden ist.
Ersetzt wird nur die (angemessene) Dauer einer tatsächlich durchgeführten Fahrzeugreparatur oder die von einem Sachverständigen ausgewiesene Dauer der Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug.
Sie erhalten nur die Mietwagenkosten für ein vergleichbares Mietfahrzeug ersetzt. Ist das beschädigte Fahrzeug bereits älter, empfiehlt es sich, ein Fahrzeug anzumieten, das eine Klasse niedriger eingestuft ist.
Ist der Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit, dürfen sie bereits ab dem Unfalltag ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen. Sie müssen allerdings sicherstellen, dass Reparatur oder Neubeschaffung ohne Verzögerung erfolgt.
Daneben ersetzt Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung im Falle ihres Eintritts auch alle anderen unfallbedingten Schäden. Beachten Sie aber, dass jeder Schaden im Zweifelsfalle belegt werden muss.
Wichtig:
Haben Sie einen Unfall nicht verschuldet und steht die Eintrittspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung fest, müssen Sie sich nicht selbst mit der Unfallschadenabwicklung abgeben. Sie haben das Recht, mit der Schadenabwicklung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten sind als Bestandteil des Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Erleiden sie infolge eines Verkehrsunfalls durch Verursachung eines anderen körperliche Schäden, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld).
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von Art und Umfang der erlittenen Verletzungen und insbesondere der Dauer der hierdurch verursachten Erwerbsunfähigkeit.
Suchen Sie daher im Falle von Verletzungen umgehend einen Arzt auf. Weisen Sie Ihren Arzt vorsorglich darauf hin, dass er gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch dann die Frage nach der Dauer der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit beantworten soll, wenn sie tatsächlich nicht erwerbstätig sind. Denn gefragt ist nicht nach einer Berufstätigkeit, sondern nach der Fähigkeit einen Beruf auszuüben.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes gibt es keine gesetzlich festgelegten Sätze. Sie ist im Zweifel nach "richterlichen Ermessen" zu ermitteln.
Die Ermittlung der richtigen Schmerzensgeldhöhe ist daher außergerichtlich von der Verhandlung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abhängig.
Es empfiehlt sich deshalb, das Ergebnis einer solchen Verhandlung nicht dem Zufall zu überlassen sondern hierzu erfahrenen Rechtsrat einzuholen.
Informationen von Punktesystem bis Führerscheinentzug:
Mit Ausnahme von Parkverstößen ist die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten täterbezogen, das heißt, es ist grundsätzlich derjenige zu belangen, der bei der Begehung des Verstoßes am Steuer gesessen hat.
Die Ermittlung des Täters, zum Beispiel bei Rotlicht-und Geschwindigkeitsverstößen erfolgt regelmäßig über das Kfz-Kennzeichen.
Die Bußgeldbehörde schreibt dann aufgrund der Ermittlung der Halterdaten des Fahrzeugs zunächst den Halter an. Antwortet dieser nicht, ist die Bußgeldbehörde gehalten, auf andere Weise den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Sie hat hierfür nicht sehr viel Zeit zur Verfügung, da die Verfolgungsverjährung bereits drei Monate nach der Tat eintritt und die Tat dann nicht mehr verfolgt werden kann, es sei denn die Verjährung ist durch eine Ermittlungsmaßnahme unterbrochen worden.
Die Versendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter allein unterbricht die Verjährung nicht!
Jede Ordnungswidrigkeit, die nicht lediglich mit einer gebührenpflichtigen Verwahrung geahndet wird, ist im Punktesystem des Verkehrszentralregisters erfasst. Wer die Grenze von 18 Punkten erreicht, dem wird der Führerschein entzogen.
Sie sollten es vermeiden, es soweit kommen zu lassen, denn der Führerschein kann Ihnen danach nur noch nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (sog. "Idiotentest") wieder erteilt werden.
Um ihren Punktestand in den Griff zu bekommen, sollten Sie folgendes beachten:
Ermitteln sie zunächst Ihren aktuellen Punktestand. Hierüber erhalten Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg kostenlos Auskunft.
Machen Sie bei einem Stand von mehr als neun Punkten von der Möglichkeit gebrauch, durch Teilnahme an Nachschulungen Ihren Punktestand zu reduzieren. Informationen über Kurse erhalten Sie bei jeder Fahrschule.
Bemühen Sie sich, für die Dauer von zwei Jahren seit Ihrem letzten Bußgeldbescheid allenfalls durch gebührenpflichtige Verwarnungen in Erscheinung zu treten. Nach diesem Zeitraum werden alle Punkte gelöscht, sofern nicht neue hinzugekommen sind.
Zu Ihrer Orientierung haben Sie die Möglichkeit, im Download den aktuellen Bußgeldkatalog aufzurufen.
Ab dem 1.5.2014 tritt die Neuregelung des Fahreignungsregisters in Kraft. Den Ordnungswidrigkeiten werden geänderte Punktzahlen zugewiesen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann sodann bereits bei Erreichung einer Punktzahl von 8 erfolgen.
Fahrverbote bis zu einer Dauer von drei Monaten werden im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt - zum Beispiel bei erheblichen oder wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen und bei Fahrten unter Alkoholeinfluss ab fünf Promille, ohne dass Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen.
Der Antritt von Fahrverboten lässt sich in der Regel dadurch beeinflussen, dass gegen den Bußgeldbescheid zunächst einmal Einspruch eingelegt wird. Mit Rücknahme des Einspruchs kann so die Rechtskraft und damit die Pflicht zum Antritt des Fahrverbots gesteuert werden.
Wird, etwa wegen des Verdachts des Fahrens unter Alkoholeinfluss bei absoluter Fahruntüchtigkeit (jedenfalls ab 1,1 Promille), die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, muss zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis der richterliche Beschluss über die vorläufige Entziehung im Wege der Beschwerde angegriffen werden. Anderenfalls bleibt die Fahrerlaubnis bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptverhandlung entzogen.
Eine solche Beschwerde hat regelmäßig nur bei einem Promillegehalt unter 1,1 Aussicht auf Erfolg.
Voraussetzung ist, dass - etwa durch Beibringung von Beweisen, wonach Fahruntüchtigkeit nicht vorgelegen hat - glaubhaft gemacht wird, dass die Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis enden wird.
Wird Ihnen in der Hauptverhandlung der Führerschein entzogen, spricht das Gericht gleichzeitig eine so genannte Sperrfrist aus, vor deren Ablauf die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt werden darf. In der Regel erhalten Sie danach Ihren Führerschein durch Beantragung beim zuständigen Verkehrsamt neu erteilt.
Ist ihnen allerdings der Führerschein wegen eines Promillegehaltes von 1,6 oder mehr entzogen worden, ist Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Bußgeldkatalog
Fragebogen für Anspruchsteller
Gebührenleitfaden
Vollmacht
DAS AKTUELLE URTEIL
Mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt aber Bußgeldverfahren eingestellt
Der Betroffene fuhr mit 77 km/ h (nach Toleranzabzug) innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und wurde von einem Geschwindigkeitsmessgerät Typ Traffistar geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid setzte er sich mit einem Einspruch zur Wehr. Mit seinem Antrag, über die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ein Sachverständigengutachten einzuholen, blieb der Betroffene in zwei Gerichtsinstanzen erfolglos.
Daraufhin legte der Betroffene beim zuständigen Landesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, mit der Begründung, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten.
Er argumentierte, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät die Positionsdaten aus der Geschwindigkeitsmessung nicht speichert, so dass eine nachträgliche Überprüfung dieser Daten nicht mehr möglich ist.
Ohne Einsichtnahme in die Rohmessdaten der Messung, könne jedoch die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch einen Sachverständigen nachträglich nicht mehr überprüft werden.
Der saarländische Verfassungsgerichtshof gab ihm recht und hob die vorinstanzlichen Urteile auf.
Nach dieser Entscheidung (Urteil vom 5.7.2019 -Lv 7/17) kann eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät, das die Rohmessdaten nicht abspeichert, nicht zu einer Verurteilung des Betroffenen führen, da es dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich mit den tatsächlichen Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs auseinanderzusetzen. Das Argument, der Geschwindigkeitsverstoß habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich stattgefunden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Verteidigung eines von einem staatlichen Verfahren Betroffenen könne nicht allein mit dem Argument abgeschnitten werden, sie werde den gegen ihn erhobenen Vorwurf ohnehin nicht entkräften können.